Wohnsitz Anmeldung

    Wohnsitz Anmeldung

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.

    Beschreibung

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anmeldung mit Haupt- und Nebenwohnung

    Telefon: 0355 612- 2070

    Telefon: 0355 612- 2070

    Ansprechpartner

    Stadtbüro

    Beschreibung

    Elektronischer Informationsdienst des Stadtbüros
    Unser elektronische Informationsdienst steht Ihnen unter der Telefonnummer
    0355 612 - 2070 zur Verfügung. Die am häufigsten gestellten Fragen zu unserem Leistungsangebot, die Voraussetzungen, erforderliche Unterlagen und die Höhe der Gebühren werden beantwortet und die aktuellsten Veränderungen bzw. Hinweise angesagt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67

    03044 Cottbus/Chóśebuz

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 13:00 Uhr (nach Terminvereinbarung) Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminverinbarung, nachmittags auch ohne Terminvereinbarung möglich) Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminvereinbarung) Freitag 08:30 -12:00 Uhr (nach Terminvereinbarung) Hinweis: Möglichkeiten zur Terminvereinbarung im Internet unter "Terminvereinbarung für ihren Besuch im Stadtbüro" über unseren Telefonservice 0355 6123333 per E-Mail mit der Angabe der Rückruftelefonnummer an stadtbuero@cottbus.de über den „ Terminbriefkasten " vor Ort - durch Ausfüllen des Terminformulars Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 612-3333(Hotline)

    Telefon Festnetz: +49 355 612-2070(Stadtbüro)

    E-Mail: stadtbuero@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2018

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung

    Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:

    • Personaldokumente aller betroffenen Personen
    • Vollmacht(en) bei Mitanmeldung 

    o          des nicht verheirateten Partners

    o          von volljährigen Kindern

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anmeldung mit Haupt- und Nebenwohnung

    •  Geburtsurkunde, oder Eheurkunde, Führerschein, wenn keine Personaldokumente vorhanden sind
    • ggf. Urkunde zum Nachweis des Familienstandes z.B. rechtsgültiges Scheidungsurteil
    •  Geburtsurkunde, oder Eheurkunde, Führerschein, wenn keine Personaldokumente vorhanden sind
    • ggf. Urkunde zum Nachweis des Familienstandes z.B. rechtsgültiges Scheidungsurteil

    Voraussetzungen

    Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):

    Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

    Fristen

    Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anmeldung mit Haupt- und Nebenwohnung

    • Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen:
      • bei Verzügen in das Ausland,
      • sofern der Einwohner die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen,
      • wenn der Einwohner eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen.
    • Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik, muss der Einwohner eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung bestimmen.
    • Die Hauptwohnung ist die "vorwiegend genutzte" Wohnung (der überwiegende Aufenthalt).
    • Bei Einwohnern unter 18 Jahre verbleibt die Hauptwohnung bei dem Personensorgeberechtigten.
    • Die Wohnung am Ausbildungsort (Internat, Wohnheim, oder auch eigene Wohnung) ist Nebenwohnung, wenn das 18. Lebensjahr nicht vollendet ist.
       
    • Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
      • Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken.
      • Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
      • Erfolgt die Übermittlung elektronisch an die Meldebehörde, erhält die meldepflichtige Person vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zur Nutzung bei der Anmeldung.
    • Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen:
      • bei Verzügen in das Ausland,
      • sofern der Einwohner die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen,
      • wenn der Einwohner eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen.
    • Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik, muss der Einwohner eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung bestimmen.
    • Die Hauptwohnung ist die "vorwiegend genutzte" Wohnung (der überwiegende Aufenthalt).
    • Bei Einwohnern unter 18 Jahre verbleibt die Hauptwohnung bei dem Personensorgeberechtigten.
    • Die Wohnung am Ausbildungsort (Internat, Wohnheim, oder auch eigene Wohnung) ist Nebenwohnung, wenn das 18. Lebensjahr nicht vollendet ist.
       
    • Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
      • Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken.
      • Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
      • Erfolgt die Übermittlung elektronisch an die Meldebehörde, erhält die meldepflichtige Person vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zur Nutzung bei der Anmeldung.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 08.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 14.05.2020

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Stichwörter

    Anmeldebescheinigung, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitz ummelden, Meldewesen, Wohnsitzwechsel, Wohnung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz, Ummeldebestätigung, ummelden, Nebenwohnsitz, Anmeldebestätigung, Einwohnerwesen, Wohnsitz, Ummeldebescheinigung, Meldeschein, Wohnsitz anmelden, Ummeldung, Umzug, Anmeldung, Wohnsitzummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020