Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.

    Beschreibung

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Vermieter, die die zu vermietenden Wohnungen über ein öffentliches Darlehen
    (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu
    einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen
    bestimmten Personenkreis zu vermieten. Ist ein Wohnberechtigungsschein
    für eine Wohnung erforderlich, werden Sie darüber vom Eigentümer oder
    Vermieter der Wohnung in Kenntnis gesetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt) 

    • entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
    • oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.

    Ansprechpartner

    Wohngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 2

    03130 Spremberg/Grodk

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Persönliche Vorsprache ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung Terminvereinbarung unter: oder (03563 / 340 -560; -561; -562; -564)

    Kontakt

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Sozialhilfe, Wohngeld, Wohnung

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
    • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

    Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Formulare

    Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

    Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung eines WBS bestimmte Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen einzuhalten sind. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum
    Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Als Einkommen anzusehen sind u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte), BAföG/ BAB, Weihnachts- und Urlaubsgeld und Renten. Nicht als Einkommen zählen z.B. Kindergeld und Wohngeld.

    Die angegebenen Einkommensgrenzen dürfen für die Bewilligung des WBS nicht überschritten werden:

    Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt:    12.000 €

    Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt: 18.000 €

    zuzüglich für jede weitere Person: 4.100 €

    Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:

    1 Person:     bis zu 50 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräumen

    2 Personen: bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräumen

    3 Personen: bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräumen

    4 Personen: bis zu 90 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräumen

    für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10m² oder
    einen weiteren Wohnraum

    Zuständige Stelle ist in der Regel die Gemeinde, in der der Wohnungssuchende
    zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, bzw. in der der Wohnungssuchende
     eine belegungsgebundene Wohnung beziehen möchte. Maßgebend sind die
    Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

    Die notwendigen Antragsunterlagen für den WBS erhalten Sie im Fachbereich Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

    Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

    Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

    Kosten

    Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg am 16.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Stichwörter

    Wohnberechtigungsschein beantragen, Wohnungstauschbescheinigungen, Dringlichkeitsschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English