Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.

    Beschreibung

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt) 

    • entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
    • oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schönefeld - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Grade-Allee 11

    12529 Schönefeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 030 536720-105

    Fax: 030 536720-198

    E-Mail: einwohnermeldeamt@gemeinde-schoenefeld.de

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Schönefeld

    Empfänger: Gemeinde Schönefeld

    IBAN: DE02 1203 0000 0000 4019 68

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG

    Gemeinde Schönefeld

    Empfänger: Gemeinde Schönefeld

    IBAN: DE18 1207 0000 0330 4300 00

    BIC: DEUTDEBB160

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Gemeinde Schönefeld

    Empfänger: Gemeinde Schönefeld

    IBAN: DE35 1605 0000 3665 0211 53

    BIC: WELADED1PMB

    Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam

    Stichwörter

    Bürgeramt, Bürgerservice, Meldeamt

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
    • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

    Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .

    Formulare

    Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

    Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

    Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

    Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

    Kosten

    Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg am 16.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Stichwörter

    Wohnungstauschbescheinigungen, Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English