Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.

    Beschreibung

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

    Hinweise für Potsdam: Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) (IES:Potsdam)

    Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

    WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG

    Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV

    Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen  nach dem BbgWoFG  (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):

    Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen

    Wohnräume oder Wohnflächen

    Einkommensgrenzen  nach §22 Bbg. WoFG

    WBS

    20%

    40%

    60%

    80%

    100%

    1

    2

    50

    18.500

    22.200

    25.900

    29.600

    33.300

    37.000

    2 ohne Kind

    2

    65

    26.000

    31.200

    36.400

    41.600

    46.800

    52.000

    2 dav. 1 Kind *

    2

    65

    28.000

    33.600

    39.200

    44.800

    50.400

    56.000

    3 ohne Kind

    3

    80

    31.800

    38.160

    44.520

    50.880

    57.240

    63.600

    3 dav. 1 Kind *

    3

    80

    33.800

    40.560

    47.320

    54.080

    60.840

    67.600

    3 dav. 2 Kinder *

    3

    80

    35.800

    42.960

    50.120

    57.280

    64.440

    71.600

    4 ohne Kind

    4

    90

    37.600

    45.120

    52.640

    60.160

    67.680

    75.200

    4 dav. 1 Kind *

    4

    90

    39.600

    47.520

    55.440

    63.360

    71.280

    79.200

    4 dav. 2 Kinder *

    4

    90

    41.600

    49.920

    58.240

    66.560

    74.880

    83.200

    5 ohne Kind

    5

    100

    43.400

    52.080

    60.760

    69.440

    78.120

    86.800

    5 dav. 1 Kind *

    5

    100

    45.400

    54.480

    63.560

    72.640

    81.720

    90.800

    5 dav. 2 Kinder *

    5

    100

    47.400

    56.880

    66.360

    75.840

    85.320

    94.800

    5 dav. 3 Kinder *

    5

    100

    49.400

    59.280

    69.160

    79.040

    88.920

    98.800

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt) 

    • entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
    • oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3921 Arbeitsgruppe Wohnungsvermittlung

    Beschreibung

    • Entscheidung zu Anträgen auf die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG (Wohnberechtigungsschein - WBS)
    • Entscheidung zu Anträgen auf die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 +20% WoFEGV (Wohnberechtigungsschein - WBS)
    • Vermittlung von sozial angemessenem Wohnraum für WBS-Berechtigte (Benennung)
    • Prüfung von Wohnungsangeboten (Kosten der Unterkunft - KdU)
    • Einkommensorientierte Förderung - EOF

    Adresse

    Hausanschrift

    Charlottenstr. 42

    14467 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Telefonische Servicezeiten Mo, Mi, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie Beratung zum Antrag, Prüfung Vollständigkeit und Abgabe des Antrages für den Wohnberechtigungsschein (WBS): Di und Do 09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung. E-Mail: Wohnungswesen@Rathaus.Potsdam.de ------------ Angemessenheitsprüfung von Wohnungsangeboten, doppelte Mietübernahme bei Leistungsbezug, Benennung der Wohnungsvermittlung: Bis 30.04.2024 Di 09:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 15:00 Uhr Ab 01.05.2024 Di & Do 09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung. E-Mail: Wohnungswesen@Rathaus.Potsdam.de Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielfältigkeit der Dienstleistungen nur eine Entgegennahme und kurze Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen kann.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2892694

    Fax: 0331 289842694

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
    • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

    Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .

    Hinweise für Potsdam: Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) (IES:Potsdam)

    Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!

    Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:

    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
    • Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
    • BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
    • Nachweis über Unterhaltszahlungen
    • letzte Rentenmitteilung
    • Elterngeldbescheid
    • Schwerbehindertenausweis
    • Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung

    für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

    • Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
    • Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)

    Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):

    • Mutterpass
    • Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
    • Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
    • Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
    • Betreuungsnachweis
    • Nachweis der Pflegestufe

    Formulare

    Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

    Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

    Hinweise für Potsdam: Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) (IES:Potsdam)

    • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
    • Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!
      Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!
    • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
    • Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr.
    • Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

    Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

    Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

    Kosten

    Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Potsdam: Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) (IES:Potsdam)

    • max. 15,00 Euro

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg am 16.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Stichwörter

    Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein, Wohnungstauschbescheinigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English