Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein Ausstellung

    Die Ausstellung eines Fischereischeins können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen.

    Beschreibung

    Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

    1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
    2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

    Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die

    1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
    2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
    3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

    Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die

    eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,

    Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

    Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die

    • den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
    • den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

    Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Fischereibehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Ordnungsamt - Jagd- und Fischereibehörde

    Aktuelles

    Jagd- und Fischereirecht 

    Beschreibung

    Als untere Jagdbehörde ist der Landkreis Elbe-Elster grundsätzlich für alle Aufgaben im Bereich Jagdrecht zuständig, sofern sie nicht der obersten Jagdbehörde zugewiesen sind.

    Aufgaben Jagdbehörde:

    • Durchführung der Jägerprüfung
    • Erteilung von Jagdscheinen
    • Überprüfung der Existenz von Jagdbezirken
    • Überprüfung der Nutzbarkeit von Jagdbezirken
    • Aufsicht über Jagdgenossenschaften
    • Bestätigung der Anzeige von Jagdpachtverträgen
    • Erteilung von Jagderlaubnissen
    • Bestätigung/ Festsetzung von Abschussplänen
    • Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

    Als untere Fischereibehörde ist der Landkreis Elbe-Elster grundsätzlich für alle Aufgaben im Bereich des Fischereirechts zuständig, sofern sie nicht der obersten Fischereibehörde zugewiesen sind. Für das Angeln von Friedfischen ist im Land Brandenburg seit dem 1. August 2006 kein Fischereischein bzw. Jugendfischereischein und damit auch keine Prüfung mehr erforderlich. Kinder müssen allerdings das Alter von acht Jahren erreicht haben. Angler, die Raubfische angeln wollen, benötigen einen entsprechenden Fischereischein. Sie müssen dafür  bestimmte Qualifikationen nachweisen.

    Aufgaben Fischereibehörde: 

    • Durchführung der Anglerprüfung
    • Erteilung von Fischereischeinen
    • Genehmigung von Angelveranstaltungen
    • Bestätigung der Anzeige von Fischereipachtverträgen
    • Fischereiaufsicht
    • Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

    Anglerprüfungen im Landkreis Elbe-Elster

    Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt bis auf Weiteres keine Anglerprüfungen mehr. Auf der Grundlage des § 19 des Brandenburgischen Fischereigesetzes (BbgFischG) erfolgt die Anglerprüfung im Auftrag der Unteren Fischereibehörde (UFB) der Landkreise und kreisfreien Städte oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der Obersten Fischereibehörde anerkannt wurden. Diese Anerkennung erfolgt vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg auch für den Landesanglerverband Brandenburg e.V. Interessenten für die Anglerprüfung melden sich bitte bei den zugelassenen Prüfungsstellen bzw. bei den hier genannten Personen:

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Lanfter 5

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4404(Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4419(Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4458(Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde)

    Fax: +49 3535 46-4448

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2018 (von: Granzow, René)

    Technisch geändert am 11.10.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Fischereischeinerteilung
    • aktuelles Passbild
    • Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines

    Formulare

    Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)

    Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen

    • Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
    • Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
    • Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Antragstellung bei der für den Wohnsitz oder den Aufenthalt zuständigen unteren Fischereibehörde
    • Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises
    • Zahlung der Gebühr
    • Erteilung des Dokuments

    Kosten

    • Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 EUR
    • Gebühr für den Jugendfischereischein 2,50 EUR

    (Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34´ VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat) am 23.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 27.04.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Angelerlaubnis, Angelschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)