Steuererklärung Aufforderung

    Steuererklärung Aufforderung

    Das Finanzamt kann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Sachverhalt steuerpflichtig ist. Jeder/ Jede, der zur Abgabe aufgefordert wurde, muss dieser Pflicht nachkommen.

    Beschreibung

    In den Steuergesetzen ist geregelt, in welchen Fällen man eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben muss. Über diese Pflicht muss sich jeder Bürger/ jede Bürgerin informieren. Hierbei unterstützen die Finanzämter mit allgemeinen Auskünften sowie Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater*innen mit ihren breiteren Beratungsangeboten.

    Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch dann, wenn das Finanzamt von sich aus zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

    Hiervon macht es Gebrauch, wenn es Anhaltspunkte hat, dass ein Sachverhalt steuerpflichtig ist, bislang jedoch noch keine Steuererklärung abgegeben wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Finanzamt von einer Bank erfährt, dass Zinsen gezahlt wurden oder wenn das Standesamt über einen Erbfall informiert.

    Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung stellt das Finanzamt sicher, dass es diese Sachverhalte prüfen kann. Die Aufforderung wird normalerweise mit einer Frist versehen. Innerhalb der Frist muss die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen, sonst kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Für Schönfeld wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Steuererklärung

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wenn Sie verpflichtet sind, eine Jahressteuererklärung abzugeben, haben Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Werden Sie bei der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Neben den vorgenannten Zeitpunkten können im Einzelfall auch abweichende (gesetzliche) Fristen gelten. Diese ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Steuergesetzen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa am 02.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 07.04.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 30.06.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Erbschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Gewerbesteuererklärung, Schenkungsteuererklärung, Steuererklärung abgeben, Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Lohnsteueranmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)