Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.
Beschreibung
Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Hebamme/Entbindungspfleger" führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung "Gesundheit", Dezernat G1
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 90 0236
14438 Potsdam
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitsschutz, LAVG
erforderliche Unterlagen
- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Hebamme oder Entbindungspfleger (nicht älter als 3 Monate)
Formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Hebammen/Entbindungspfleger
- gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Hebamme/Entbindungspfleger arbeiten können.)
- Zuverlässigkeit für die Arbeit als Hebamme/Entbindungspfleger
- keine Vorstrafen
- Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
- Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat
Kosten
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Gebühr: EUR 46,00 - 191,00
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 05.03.2020