Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie Erteilung
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.
Beschreibung
Die Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin / psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland im Beruf der psychologischen Psychotherapie beziehungsweise der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie arbeiten können, brauchen Sie eine Approbation oder eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs. Dann können Sie auch die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie erhalten.
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie wird zur Ausübung des Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden.
zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland .
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Tel.: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr
Ansprechpartner
Für Reichenwalde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Das LAVG sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
- bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
- Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement)
- Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut arbeiten dürfen
- Nachweise über Ihre Berufspraxis (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern)
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
- Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
- schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
- Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
- amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.
In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.
Ebenso eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug
- ein Certificate of Good Standing
- eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
- Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- abgeschlossene Ausbildung im Beruf der psychologischen Psychotherapie beziehungsweise der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie,
- gesundheitliche Eignung,
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Berufes
- ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe C 2
- Nachweis der Zuständigkeit
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:
Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie beantragen Sie schriftlich:
- Reichen Sie Ihren Antrag mitsamt den nötigen Unterlagen beim LAVG ein.
- LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen nach § 4 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllen.
- LAVG stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest.
- Gegen den Bescheid des LAVG können Sie rechtlich vorgehen.
Die Entscheidung wird dann überprüft. Einzelheiten stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.
Bearbeitungsdauer
- Bestätigung des LAVG, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: nach 1 Monat
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: 4 Monate
- in Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Weitere Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 19.03.2020