• Borkwalde (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Brandenburg)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin/Diätassistent können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Beschreibung

Die Tätigkeit als Diätassistentin/Diätassistent ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Diätassistentin/Diätassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • nach einer 3-jährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden haben,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

Ansprechpartner

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

Adresse

Hausanschrift

Großbeerenstraße 181-183

14482 Potsdam

Postanschrift

Postfach 90 0236

14438 Potsdam

Kontakt

Telefon Festnetz: 0331 8683-801

Fax: 0331 8683-809

E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

Stichwörter

Gesundheitsschutz, LAVG

Version

Technisch erstellt am 22.06.2020

Technisch geändert am 30.11.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)

- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Diätassistentin oder Diätassistent (nicht älter als 3 Monate)

Formulare

Voraussetzungen

  • nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
  • gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Diätassistentin oder Diätassistent arbeiten können.)
  • Zuverlässigkeit für die Arbeit als Diätassistentin oder Diätassistent
  • keine Vorstrafen.
  • Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.

Fristen

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Bearbeitungsdauer

  • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
  • bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat

Kosten

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Gebühr: EUR 46,00 – 191,00

Hinweise (Besonderheiten)

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 DiätAssG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 DiätAssG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab dem LAVG melden.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz  am 05.03.2020

Version

Technisch erstellt am 01.04.2020

Technisch geändert am 26.04.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020