Abschriften Beglaubigung
Was bedeutet eine Beglaubigung?
Beschreibung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Die Vorlage des Originals ist erforderlich.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster
E-Mail-Adresse
vermessungsamt@cottbus.de
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung der Stadt Cottbus/Chóśebuz
Anschrift
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Lage (Stadtkarte)
Adresse auf dem Stadtplan anzeigen(Luftbild)
Telefon
Frau Wachsmann-Dalitz: 0355/ 612 4272
Ansprechpartner
Fachbereich 62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-4215(Maria Koslowski, Fachbereichsleiterin Geoinfomation und Liegenschaftskataster)
E-Mail: vermessungsamt@cottbus.de
Internet
Bankverbindung
Stadt Cottbus/Chóśebuz
Empfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz
IBAN: DE06 1805 0000 3302 0000 21
BIC: WELADED1CBN
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Zur Beglaubigung der Unterschrift ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzugelegen.
Voraussetzungen
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Alle zu vereinigenden bzw. zu teilenden Flurstücke müssen sich im gleichen Eigentum befinden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
- Verwaltungsvorschrift zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken-Beglaubigungsvorschrift (VVBegl)
- Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG)
Kosten
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Die Beurkundungen und Beglaubigungen sind entsprechend § 20 Absatz 3 BbgVermG gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Punkt 1.1 VVBegl :
Die Leiterin oder der Leiter der Katasterbehörde und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind nach § 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Der beglaubigte Antrag wird dem Grundbuchamt zur Prüfung übergeben. Das Grundbuchamt entscheidet bei eventuell unterschiedlichen Belastungen über die Durchführung der Vereinigung.
Weitere Informationen
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Durch Landesredaktion erstellt