Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen ist vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle (Wertstoffe) aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier (§ 18 Abs. 1 und 2 KrWG).

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 18 Abs. 5 KrWG).

    Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, können nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Amt Kleine Elster (Niederlausitz) - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmstraße 5

    03238 Massen-Niederlausitz

    Parkplatz:
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Ein Rollstuhlgerechter Eingang befindet sich auf der Rückseite des Gebäudes

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Zu diesen Zeiten erreichen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl telefonisch als auch persönlich im Amt. Montag: kein Sprechtag Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: kein Sprechtag Öffnungszeiten: Zu diesen Zeiten ist unser Bürger-Service für Sie da. Außerdem können Auslagen eingesehen werden. Montag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 8.00 Uhr - 13.00 Uhr

    Stichwörter

    Feuerwehr, Feuerwehrberater Feuerwehrberaterin, freiwillige Feuerwehr, Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister, Ordnung, Ordnungsamt, Ordnungsbehörde, Parkraumüberwachung, Schneeräumung, Sicherheit, Umwelt, Winterreinigung

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2021 (von: Große, Sarah)

    Technisch geändert am 10.07.2024 (von: Große, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

    Voraussetzungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bearbeitungsfrist (3 Monate) beginnt mit der Vorlage vollständiger Anzeigeunterlagen.

    Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.

    Sofern die Sammlung nicht untersagt wird, gilt sie als zugelassen.

    Sofern die zuständige Behörden Auflagen für die Sammlung erteilt, sind diese zu beachten. Andernfalls gilt die Sammlung in der durchgeführten Form als nicht angezeigt.

    Fristen

    Antragstellung muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Informationen zu den Kosten finden Sie in der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (GebOMUGV)

    Tarifstelle 3.1.2 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gemeinnützige Sammlungen:

    50 bis 4.000 €

    Tarifstelle 3.1.3 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gewerbliche Sammlungen:

    50 bis 7.000 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammler für Wertstoffe nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) angezeigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 am 06.09.2019

    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 21.07.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Caritative Sammlung, Altpapiersammlung, (unzulässige) Elektroschrottsammlung, Alttextilien, Schrottsammlung, Altmetallsammlung, Alttextil-Sammlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)