Baumfällgenehmigung Erteilung
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise für Prenzlau: Baumfällgenehmigung in der Stadt Prenzlau
In der Stadt Prenzlau unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.
Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Prenzlau eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz keine Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausnahmen stellen Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen dar.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Baumkontrolle und Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di.: 14.00 Uhr - 17.30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Dirk Böttcher (SB Baumkontrolle u.Naturschutz)
Bankverbindung
Stadt Prenzlau
Empfänger: Stadt Prenzlau
IBAN: DE96 1705 6060 3424 0000 93
BIC: WELADED1UMP
Bankinstitut: Sparkasse Uckermark
Formulare
Hinweise für Prenzlau: Baumfällgenehmigung in der Stadt Prenzlau
Bestandsplan mit Fotos des/ der zur Fällung beantragten Baums/Bäume oder Strauchs/Sträucher gegebenenfalls eine Vollmacht nach §6 (1) Baumschutzsatzung der Stadt Prenzlau
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz
- Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Hinweise für Prenzlau: Baumfällgenehmigung in der Stadt Prenzlau
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen (Baumschutzsatzung)
Kosten
Hinweise für Prenzlau: Baumfällgenehmigung in der Stadt Prenzlau
- ca. 55,00€ / Baum bzw. Strauch/Hecke abhängig von der Anzahl und der Größe der beantragten Gehölze
- gegebenfalls Kosten für Ersatzpflanzungen als Auflage des Genehmigungsbescheides
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017