vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Baumfällgenehmigung Erteilung

    Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung

    Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Heine-Straße 1

    03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)

    Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Außenparkplatz
    Gebühren: nein


    Parkplatz: E-Auto Ladestation
    Anzahl: 2
    Gebühren: ja

    Bahnhof Forst (Lausitz)

    Regionalbahn: RB65


    Kreishaus

    Bus: Stadtlinie 855

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr sowie telefonischer Vereinbarung

    Formulare

    Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von naturschutzrechtlichen Angelegenheiten – hier: Antrag auf Genehmigung gemäß der Verordnung des Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 25.06.2018
    Informationsblatt Baumfällung/Schnittmaßnamen
    Antrag auf Genehmigung gemäß der Verordnung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 25.06.2018

    Stichwörter

    Naturschutz

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2022 (von: Moldenhauer, Corina)

    Technisch geändert am 03.07.2024 (von: Moldenhauer, Corina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Lajko, Christian)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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