Baumfällgenehmigung Erteilung
Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze
Gebühren: nein
Parkplatz: Außenparkplatz
Gebühren: nein
Parkplatz: E-Auto Ladestation
Anzahl: 2
Gebühren: ja
Bahnhof Forst (Lausitz)
Regionalbahn: RB65
Kreishaus
Bus: Stadtlinie 855
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr sowie telefonischer Vereinbarung
Formulare
Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von naturschutzrechtlichen Angelegenheiten – hier: Antrag auf Genehmigung gemäß der Verordnung des Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 25.06.2018
Informationsblatt Baumfällung/Schnittmaßnamen
Antrag auf Genehmigung gemäß der Verordnung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 25.06.2018
Stichwörter
Naturschutz
Fachbereich 90 - Betriebshof
Adresse
Postanschrift
Gubener Straße 102
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr Weitere Termine nach Vereinbarung!
Kontakt
Fax: 03562 989-473
Telefon Festnetz: 445
Stichwörter
Bauhof, Betriebshof
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017