Baumfällgenehmigung Erteilung
Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise für Neuruppin: Baumfällgenehmigung Erteilung
In der Fontanestadt Neuruppin gibt es eine Gehölzschutzsatzung zum Schutz von Bäumen und Hecken sowie Antragsformulare auf Maßnahmen an geschützten Bäumen.
Gehölzschutzsatzung der Fontanestadt Neuruppin
Fällanträge richten Sie bitte per Mail an baumwart@stadtneuruppin.de .
In der Fontanestadt Neuruppin gibt es eine Gehölzschutzsatzung zum Schutz von Bäumen und Hecken sowie Antragsformulare auf Maßnahmen an geschützten Bäumen.
Gehölzschutzsatzung der Fontanestadt Neuruppin
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Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Sachgebiet Stadtgrün
Adresse
Hausanschrift
Das Amt für Tiefbau und Stadtgrün befindet sich im Rathaus B.
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten des Verwaltungsbereichs: Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Hinweis: Beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten für das Sachgebiet Bürgerservice.
Formulare
Formular Antrag auf Maßnahmen an geschützten Bäumen im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung
Formular Antrag auf Maßnahmen an geschützten Bäumen
Beurteilung Bäume
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Brandenburg: Baumfällgenehmigung Erteilung
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017