vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Baumfällgenehmigung Erteilung

    Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz - Untere Naturschutzbehörde

    Beschreibung

      Adresse

      Hausanschrift

      Nordpromenade 4a

      04916 Herzberg (Elster)

      Parkplätze

      • Behindertenparkplatz:
        Anzahl: 2  Gebühren: nein

      Aufzug vorhanden

      Ist rollstuhlgerecht

      Öffnungszeiten

      * Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr * Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung

      Kontakt

      Telefon Festnetz: +49 3535 46-9301

      Fax: +49 3535 46-2657

      E-Mail: umweltamt@lkee.de

      Internet

      Bankverbindung

      Landkreis Elbe-Elster

      Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

      IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

      BIC: WELADED1EES

      Version

      Technisch geändert am 23.10.2023

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Rechtsgrundlage(n)

      Gültigkeitsgebiet

      Brandenburg

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

      Version

      Technisch geändert am 04.01.2023

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de