vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Baumfällgenehmigung Erteilung

    Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Befreiung gemäß Cottbuser Baumschutzsatzung/Baumfällantrag

    gruenflaechenamt@cottbus.de

    Sekretariat : 0355 612-2715

    Ansprechpartner

    Fachbereich 66 - Grün- und Verkehrsflächen

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Str. 67

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Technisches Rathaus Kathrin Hauzenberger, Fachbereichsleiterin Grün- und Verkehrsflächen

    Hausanschrift

    Dresdener Straße 35

    03050 Madlow/Módłej

    Friedhofsverwaltung, Diana Ziesche, Leiterin Friedhofsverwaltung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 612-4615(Sekretariat: Tiefbau)

    Telefon Festnetz: +49 355 612-4671(Friedhofsverwaltung)

    Telefon Festnetz: +49 355 612-2715(Sekretariat: Bereich Grün)

    E-Mail: tiefbauamt@cottbus.de

    E-Mail: friedhofsverwaltung@cottbus.de

    E-Mail: gruenflaechenamt@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Befreiung gemäß § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Befreiung gemäß Cottbuser Baumschutzsatzung/Baumfällantrag

    Der Geltungsbereich der Cottbuser Baumschutzsatzuung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und den Geltungsbereich der Bebauuungspläne nach § 30 BauGB im Gebiet der Stadt Cottbus.
    Geschützt sind Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide,Robinie), Gingko, Eibe, Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm (gemessen in 1, 00 m Höhe über dem Erdboden) sowie Obstbäume und die Gemeine Kiefer (Waldkiefer) mit einem Stammumfang ab 100 cm. Kein Schutz besteht für Pappeln.
    Eine Befreiung von den Verboten nach § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten bei der Stadt Cottbus, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, schriftlich mit Darlegung der Gründe zu beantragen. Im Antrag ist die Art, der Standort und der Stammumfang zu benennen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Befreiung gemäß Cottbuser Baumschutzsatzung/Baumfällantrag

    Fristen

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Befreiung gemäß Cottbuser Baumschutzsatzung/Baumfällantrag

    Eine Befreiung ist auf die Dauer von 2 Jahren befristet.

    Kosten

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Befreiung gemäß Cottbuser Baumschutzsatzung/Baumfällantrag

    Gebührenerhebung gemäß der Gebührensatzung der Stadt Cottbus

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Befreiung gemäß Cottbuser Baumschutzsatzung/Baumfällantrag

    Die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes wird nach Prüfung des Antrages schriftlich erteilt. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de