Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Hinweise für Potsdam: Abgeschlossenheitsbescheinigung (IES:Potsdam)
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in separat verkäufliche Eigentumswohnungen geplant ist. Sie ist Voraussetzung zur eigentumsrechtlichen Teilung eines bebauten Grundstücks und der Bildung von Sondereigentum an einem Grundstück und dessen Eintragung im Grundbuch.
Eine Eigentumswohnung oder ein Teil- oder Sondereigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes muss baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sein. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Bescheinigungen darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten durch die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie ist auch für die bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig.
Die Bescheinigung wird ausgestellt für eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, die sich auf das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht bezieht.
Definition zum Begriff "Abgeschlossenheit"
Abgeschlossenheit bedeutet hier, dass Wohneinheiten oder auch Wohnungen, die in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten liegen, jeweils einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sind. Der Eingang kann direkt am Außenraum liegen oder über die Erschließungswege des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug, Hausflur) erreichbar sein.
Definition zum Begriff "Wohnung":
Diese ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, incl. Küche, Wasser- / Abwasserversorgung / WC.
Definition zum Begriff "Räume":
Der Unterschied zwischen „Wohnungen" und „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Räume, wie z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxisräume, Garagen und dgl.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Bauaufsicht gern zur Verfügung.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in separat verkäufliche Eigentumswohnungen geplant ist. Sie ist Voraussetzung zur eigentumsrechtlichen Teilung eines bebauten Grundstücks und der Bildung von Sondereigentum an einem Grundstück und dessen Eintragung im Grundbuch.
Eine Eigentumswohnung oder ein Teil- oder Sondereigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes muss baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sein. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Die Bescheinigungen darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten durch die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie ist auch für die bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig.
Die Bescheinigung wird ausgestellt für eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, die sich auf das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht bezieht.
Definition zum Begriff "Abgeschlossenheit"
Abgeschlossenheit bedeutet hier, dass Wohneinheiten oder auch Wohnungen, die in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten liegen, jeweils einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sind. Der Eingang kann direkt am Außenraum liegen oder über die Erschließungswege des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug, Hausflur) erreichbar sein.
Definition zum Begriff "Wohnung":
Diese ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, incl. Küche, Wasser- / Abwasserversorgung / WC.
Definition zum Begriff "Räume":
Der Unterschied zwischen "Wohnungen" und "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Räume, wie z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxisräume, Garagen und dgl.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Bauaufsicht gern zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde
Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten
Hinweise für Brandenburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 4412 Arbeitsgruppe Sonderbauten
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Sonderbauvorhabens gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO im Stadtgebiet Potsdam.
Sonderbauvorhaben sind insbesondere:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen, - Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten,
a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, - Krankenhäuser,
- Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplatze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Meter,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Bei Erfordernis werden Anlaufberatungen durchgeführt.
Des Weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Die Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Sonderbauten oder durch einen Prüfingenieur für Brandschutz.
Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungsnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Die Überprüfung der Bauausführung ist für Sonderbauten vorgeschrieben.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden. 
Kontakt
Internet
Formulare
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG - Merkblatt
Landeshauptstadt Potsdam - 4411 Arbeitsgruppe Nord-West / Sanierungsgebiet Mitte
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens für nachfolgende Gebiete der Stadt Potsdam:
- Zentrum
- Sanierungsgebiet Potsdam
- Bornim
- Bornstedt
- Bornstedter Feld
- Nauener Vorstadt
- Jägervorstadt
- Berliner Vorstadt
- Brandenburger Vorstadt
- Potsdam-West
- Ortsteile Uetz-Paaren, Paaren, Kartzow, Satzkorn, Marquardt, Fahrland, Neu Fahrland, Groß Glienicke, Schlänitzsee, Nedlitz, Grube / Nattwerder, Golm und Eiche.
Für größere Bauvorhaben werden bei Erfordernis Anlaufberatungen durchgeführt.
Des weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Überprüfung der Bauausführung erforderlich sein.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- Antrag auf sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
- Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (alte BbgBO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr) vereinbart werden.
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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG - Merkblatt
Landeshauptstadt Potsdam - 441 Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Beschreibung
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde gehört zum Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt. Er nimmt die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde ist mit Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zuständig und hat darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Des weiteren erfolgt neben der Beratung der am Bau Beteiligten auch die Durchführung der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung und die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange, die Erhaltung des Rechtsschutzes der Nachbarn und die Gewährleistung der Standsicherheit baulicher Anlagen.
Der Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet ebenso über Vorbescheide vor Einreichung des Bauantrages.
Weitere Aufgaben sind u. a. die Bescheinigung der Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Beauskunftung aus dem Baulastenverzeichnis, die Abnahme fliegender Bauten, die Unterbindung von baurechtswidrigen Zuständen und die Bauüberwachung sowie die Bearbeitung von Dienstbarkeiten nach der alten BbgBO.
Mit Änderung der Brandenburgischen Bauordnung zum 01.07.2016 erfolgt die Bearbeitung auch von Anträgen auf Teilbaugenehmigung und die Bearbeitung von Baulasten und deren Eintragung in das Baulastenverzeichnis.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden.  Die Entgegennahme von Anträgen erfolgt in der Bauantragsannahme bzw. im Sekretariat des Bereiches während der genannten Öffnungs- und Dienstzeiten.  Alternativ besteht die Möglichkeit, Antragsunterlagen auch in den Briefkasten im Eingangsbereich des Hauses 1 einzuwerfen.
Kontakt
De-Mail: Bauaufsicht@Rathaus.Potsdam.de
Telefon Festnetz: 0331 2892611
Telefon Festnetz: 0331 2892627
Telefon Festnetz: 0331 2892629
Fax: 0331 289842613
Internet
Formulare
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG - Merkblatt
Landeshauptstadt Potsdam - 4413 Arbeitsgruppe Süd-Ost / Sanierungsgebiet Babelsberg
Beschreibung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens für nachfolgende Gebiete der Stadt Potsdam:
- Templiner Vorstadt
- Teltower Vorstadt
- Sanierungsgebiet Babelsberg
- Babelsberg Nord
- Babelsberg Süd
- Stern
- Drewitz
- Kirchsteigfeld
- Industriegelände
- Waldstadt I und II
- Stadtrandsiedlung und Siedlung Ravensberg
- Schlaatz
- Zentrum Ost
Für größere Bauvorhaben werden bei Erfordernis Anlaufberatungen durchgeführt.
Des weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten / Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Gegebenenfalls kann die Überprüfung der Bauausführung erforderlich sein.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- Antrag auf sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
- Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (alte BbgBO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden. Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden. 
Kontakt
Internet
Formulare
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG - Merkblatt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Hinweise für Potsdam: Abgeschlossenheitsbescheinigung (IES:Potsdam)
Erforderliche Bauvorlagen für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Antragsunterlagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen.
- formloser Antrag mit folgenden Mindest-Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers (= Grundstückseigentümer)
- Bezeichnung des Grundstückes mit katastermäßiger Bezeichnung, Grundbuch, Blatt-Nr. sowie Bezeichnung nach Ort, Str. und Hausnr.
- Angabe, für welche Nutzungseinheit(en) das Wohnungs- bzw. Sondereigentum im bestehenden bzw. zu errichtenden Gebäude begründet werden soll
- Lageplan und Aufteilungsplan lesbar im Format DIN A3
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch im "Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß WEG" unter Downloads / Links.
Hinweise:
- Alle Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung (2 getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
- Der Antrag und alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben.
- Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Antragstellers erforderlich.
Erforderliche Bauvorlagen für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Antragsunterlagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen.
- formloser Antrag mit folgenden Mindest-Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers (= Grundstückseigentümer)
- Bezeichnung des Grundstückes mit katastermäßiger Bezeichnung, Grundbuch, Blatt-Nr. sowie Bezeichnung nach Ort, Str. und Hausnr.
- Angabe, für welche Nutzungseinheit(en) das Wohnungs- bzw. Sondereigentum im bestehenden bzw. zu errichtenden Gebäude begründet werden soll
- Lageplan und Aufteilungsplan lesbar im Format DIN A3
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch im "Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß WEG" unter Downloads / Links.
Hinweise:
- Alle Unterlagen sind in mindestens 2-facher Ausfertigung (2 getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
- Der Antrag und alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben.
- Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Antragstellers erforderlich.
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Hinweise für Potsdam: Abgeschlossenheitsbescheinigung (IES:Potsdam)
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Land Brandenburg:
Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Hinweise für Brandenburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Land Brandenburg:
Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Land Brandenburg:
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Hinweise für Brandenburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Land Brandenburg:
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Kosten
Land Brandenburg:
Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.
Hinweise für Brandenburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Land Brandenburg:
Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Potsdam: Abgeschlossenheitsbescheinigung (IES:Potsdam)
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Stadt Potsdam und ihrer Ortsteile ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Eingangsbestätigung des Antrages. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. 0331/289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Stadt Potsdam und ihrer Ortsteile ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Eingangsbestätigung des Antrages. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. 0331/289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.03.2023
Stichwörter
Aufteilung Wohnhaus, Eigentumswohnung, Sondereigentum, Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum, Teileigentum, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum