Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis
Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H370 („Schädigt die Organe …“) oder H372 („Schädigt die Organe … bei längerer oder wiederholter Exposition …“) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet beziehungsweise zu kennzeichnen sind im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen. Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die
- die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
Wichtiger Hinweis: Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden:
- H340 („Kann genetische Defekte verursachen …“),
- H350 („Kann Krebs erzeugen …“),
- H350i („Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“),
- H360 (H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen …“),
- H360F („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“),
- H360D („Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),
- H360FD („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),
- H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)
zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Verbraucherschutz“, Dezernat V5
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam
Tel.: 0331 8683579
Fax: 0331 275481815
Email: V5.LAVG@LAVG.Brandenburg.de
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
- Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
- Identifikationsdokument (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)
Formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja (Die Vorlage einzelner Dokumente im Original ist erforderlich.)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Mindestens 1 Person im Unternehmen, die
- die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu
- Reichen Sie die Antragsunterlagen per Post beim LAVG ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Fristen
Antragsfrist: Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
circa 14 Tage nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen
Kosten
Gebühr: EUR 26,00 bis 2556
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind
- Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Apotheker,
- Pharmazieingenieure,
- Pharmazeutisch-technische Assistenten,
- Apothekenassistenten,
- geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.
Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 19.02.2020