Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?

    Hinweise für Brandenburg: Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für:
     

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

    Hinweise für Brandenburg: Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für:
     

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Hinweise für Brandenburg: Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Untere Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 6

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Postanschrift

    Neumarkt 5

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Fachbereich Ordnung und Sicherheit/ Servicebereich Untere Straßenverkehrsbehörde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 612-4730(Alexander Gohr, Servicebereichsleiter Untere Straßenverkehrsbehörde)

    Fax: +49 355 612-134730

    E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2018

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    • Antrag
    • Fracht- und Begeleitpapiere
    • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den
    • Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
    • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
    • bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
    • Antrag
    • Fracht- und Begeleitpapiere
    • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den
    • Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
    • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
    • bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer

    Voraussetzungen

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:

    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
    • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
    • für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;
    • für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,
    • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.

    Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:

    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
    • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
    • für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;
    • für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,
    • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    • § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung
    • § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung

    Kosten

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.

    Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch erstellt am 18.03.2020

    Technisch geändert am 20.12.2022

    Stichwörter

    LKW, Sonntagsfahrgenehmigung, LKW-Fahrverbot , Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020