Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?
Hinweise für Brandenburg: Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Hinweise für Brandenburg: Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Hinweise für Brandenburg: Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Untere Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Ordnung und Sicherheit/ Servicebereich Untere Straßenverkehrsbehörde
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-4730(Alexander Gohr, Servicebereichsleiter Untere Straßenverkehrsbehörde)
Fax: +49 355 612-134730
Internet
Formulare
Antrag Sonntagsfahrverbot
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
- Antrag
- Fracht- und Begeleitpapiere
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den
- Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
- für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
- Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
- bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
- Antrag
- Fracht- und Begeleitpapiere
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den
- Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
- für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
- Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
- bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Voraussetzungen
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
- für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;
- für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,
- für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.
Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
- für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;
- für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,
- für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
- § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung
- § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung
Kosten
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Einzel-/Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.
Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
LKW, Sonntagsfahrgenehmigung, LKW-Fahrverbot , Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot