Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhalten?
Hinweise für Brandenburg: Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhalten?
Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Hinweise für Brandenburg: Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.
Hinweise für Brandenburg: Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Stadt Schwedt/Oder - Untere Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 –12:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3332 446-645
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
öffentliche Straßen, Gewerbezwecke, Sondernutzung, öffentlicher Verkehrsgrund, gewerbliche Zwecke, verkehrsrechtliche Anordnung, § 46 StVO