Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhalten?

    Hinweise für Brandenburg: Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhalten?

    Beschreibung

    Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen

    • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
    • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
    • von den Regelungen zum Halten und Parken,
    • von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
    • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
    • von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
    • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
    • vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
    • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
    • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
    • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
    • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
    • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
    • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

    Hinweise für Brandenburg: Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen

    • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
    • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
    • von den Regelungen zum Halten und Parken,
    • von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
    • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
    • von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
    • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
    • vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
    • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
    • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
    • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
    • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
    • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
    • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.

    Hinweise für Brandenburg: Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwedt/Oder - Untere Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5

    16303 Schwedt/Oder

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 –12:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3332 446-645

    Version

    Technisch erstellt am 30.01.2019

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch erstellt am 18.03.2020

    Technisch geändert am 04.01.2023

    Stichwörter

    öffentliche Straßen, Gewerbezwecke, Sondernutzung, öffentlicher Verkehrsgrund, gewerbliche Zwecke, verkehrsrechtliche Anordnung, § 46 StVO

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020