Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhalten?
Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark - 22 Fachdienst Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Werder, Post
Linien:- Bus: 607
- Bus: 631
- Bus: 641
- Haltestelle: Werder, Am Gutshof
Linien:- Bus: 630
- Bus: 580
- Haltestelle: Werder, Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: RE 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag nach telefonischer Vereinbarung Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag nach telefonischer Vereinbarung Freitag nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Internet
Stichwörter
Straßenverkehr, Verkehrsbehörde, Verkehrssicherung
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
verkehrsrechtliche Anordnung, § 46 StVO, gewerbliche Zwecke, Gewerbezwecke, öffentlicher Verkehrsgrund, Sondernutzung, öffentliche Straßen