Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
Wie beantragen Sie Fördergelder für Projekte der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit?
Beschreibung
Einige Landkreise / Kreisfreie Städte fördern auf der Grundlage der §§ 11–14 i. V. m. § 74 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe) Projekte der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Jugendämter der Landkreise / kreisfreien Städte
Ansprechpartner
SG Kultur, Sport und Jugend
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg