Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz Abmeldung

    Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

    Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Einwohnermeldewesen / Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Steintor 4

    17291 Prenzlau

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Diesterweggrundschule
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Am Seeweg
      Anzahl: 60  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Diesterweggrundschule
      Anzahl: 8  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Am Seeweg
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Di: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Mi: 08:00 - 12:30 Uhr nur Empfang & Stadtkasse Do: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03984 75321

    Telefon Festnetz: 03984 75319

    Telefon Festnetz: 03984 75320

    Telefon Festnetz: 03984 75322

    Fax: 03984 75391

    E-Mail: buergerservice@prenzlau.de

    Kontaktperson

    Bankverbindung

    Stadt Prenzlau

    Empfänger: Stadt Prenzlau

    IBAN: DE96 1705 6060 3424 0000 93

    BIC: WELADED1UMP

    Bankinstitut: Sparkasse Uckermark

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English