Wohnsitz Abmeldung
Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpartner
Bürgerservice / Meldewesen / Gewerbe
Adresse
Postanschrift
Poststr. 1
14552 Michendorf
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 033205 598-41
Telefon Festnetz: 033205 598-42
Telefon Festnetz: 033205 598-41
Telefon Festnetz: 033205 598-42
Telefon Festnetz: 033205 598-40
Telefon Festnetz: 033205 598-40
Fax: 033205 598-50
Kontaktperson
Herrn Lorsch
Postanschrift
Poststr. 1
14552 Michendorf
Telefon Festnetz: 033205 598-40
Telefon Festnetz: 033205 598-40
Fax: 033205 598-50
E-Mail: gewerbe@michendorf.de
Frau Nagler
Postanschrift
Poststr. 1
14552 Michendorf
Fax: 033205 598-50
Telefon Festnetz: 033205 598-42
Telefon Festnetz: 033205 598-42
E-Mail: v.nagler@michendorf.de
E-Mail: gewerbe@michendorf.de
Frau Keuchel
Postanschrift
Poststr. 1
14552 Michendorf
Telefon Festnetz: 033205 598-41
Fax: 033205 598-50
Telefon Festnetz: 033205 598-41
E-Mail: post@michendorf.de
Internet
Stichwörter
Abmelden, Anmelden, Auskunft, Auskunftssperre, Ausweis, Beglaubigung, Führerscheinanträge, Führerscheinumtausch, Führungszeugnis, Gaststättengewerbe, Gewerbe, Gewerbezentralregister, ID, Kinderreisepass, Personalausweis, Reisepass, Steuerindentifikationsnummer, Verlust, Wohnungsgeberbescheinigung, Wohnungsgeberbestätigung
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015