Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz Abmeldung

    Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

    Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Hinweise für Unterspreewald: An-, Ab- und Ummeldung von Bürgern

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).

    Seit November 2015 ist gemäß §19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

    Zur An-Ummeldung mitzubringen ist: 

    • Personalausweis; ggf. Reisepass
    • Wohnungsgeberbescheinigung
    • ggf. Geburtsurkunde
    • ggf. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung oder aktuelles Negativattest zum Sorgerecht vom Jugendamt (wenn nur ein Elternteil sich mit Kind/ern an-/ummeldet)

    Fristen:  zwei Wochen

    Gesetzliche Grundlagen: §§17 - 27 Bundesmeldegesetz

    Formulare:

    • Formular Wohnungsgeberbescheinigung
    • Vollmacht zur An-/Ummeldung
    • Formular Erklärung Sorgeberechtigte Umzug Kind

    Bearbeitungsdauer:      

    Die Anmeldung wird bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sofort bearbeitet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Amt Unterspreewald - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    15938 Golßen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 035452 384-111

    Fax: 035452 384-24

    E-Mail: amt@unterspreewald.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English