Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz Abmeldung

    Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

    Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Abmeldung aus Cottbus

    Telefon: 0355 612- 2070

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Stadtbüro

    Beschreibung

    Elektronischer Informationsdienst des Stadtbüros
    Unser elektronische Informationsdienst steht Ihnen unter der Telefonnummer
    0355 612 - 2070 zur Verfügung. Die am häufigsten gestellten Fragen zu unserem Leistungsangebot, die Voraussetzungen, erforderliche Unterlagen und die Höhe der Gebühren werden beantwortet und die aktuellsten Veränderungen bzw. Hinweise angesagt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67

    03044 Cottbus/Chóśebuz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 612-3333(Hotline)

    E-Mail: stadtbuero@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Wohnsitz Abmeldung

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Abmeldung aus Cottbus

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Abmeldung ins Ausland
    • Abmeldung einer Nebenwohnung
      • muss bei der Meldebehörde der Hauptwohnung erfolgen  
    • Vollmacht, wenn sich der Bürger vertreten lässt
      • ausgefülltes Abmeldeformular
    •  schriftliche Abmeldung
      • ausgefülltes Abmeldeformular

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Abmeldung aus Cottbus

    • Bei Inlandsumzügen erfolgt keine Abmeldung.
    • Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen,
      a) bei Verzügen in das Ausland,
      b) sofern der Einwohner die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine Wohnung im Inland zu beziehen,
      c) wenn der Einwohner eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen. 
    • Gebühren - keine

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English