Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz

    Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz

    Wie melde ich einen Zweitwohnsitz an?

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Warum Zweitwohnungssteuer?

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).

    Eine Zweitwohnung in der Gemeinde Michendorf ist jede Wohnung, die mindestens 25 m2 Wohnfläche sowie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung und Beheizungsmöglichkeit und eine Voraussetzung zum Kochen hat sowie über mindestens ein Fenster verfügt.

    Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.

    Daneben erteilen die Gemeinden zusätzlich noch unterschiedliche Befreiungsgründe. So können Zweitwohnungen zum Beispiel steuerfrei sein, wenn

    1. Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Eine Ausnahme bilden diejenigen Gartenlauben, für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD (vor dem 03.10.1990) ein Recht bestand, diese dauernd zu Wohnzwecken zu benutzen und für die nach § 20a Nr. 8 BKleingG dieses Recht weiter besteht.
    2. Zweitwohnungen, die nachweislich ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden. Eine ganz überwiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn die Zweitwohnung unter solchen objektiven Gesamtumständen inngehabt wird, die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörigen nur für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Kalenderjahr vorgesehen ist.

    Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Gemeinde Michendorf

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Fachbereich Finanzen

    -Sachbereich Steuern-

     Tel. 033205 598-24                steuern@michendorf.de

     Tel. 033205 598-14                steuern@michendorf.de

    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Richard-Muth-Platz 1

    14552 Michendorf

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Kurzzeitparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033205 598-24

    Telefon Festnetz: 033205 598-23

    Fax: 033205 598-50

    Telefon Festnetz: 033205 598-23

    Telefon Festnetz: 033205 598-24

    E-Mail: steuern@michendorf.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Zweitwohnungssteuer

    Stichwörter

    Grundsteuer, Grundsteuer A, Grundsteuer B, Hundabmeldung, Hundanmeldung, Nebenwohnsitz, Nebenwohnsitzsteuer, SEPA-Mandat, Steuern, Zweitwohnsitz, Zweitwohnsitzsteuer

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Bestätigung des Wohnungsgebers/ Meldebescheinigung,

    Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

    Formulare

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Das Innehaben einer zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung (der sogenannten Zweitwohnung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)

    Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

    Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)

    Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Michendorf

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Nach Prüfung der eingegangenen Erklärung erfolgt die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mittels Bescheid.

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Anzeigepflicht:
    Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt, aufgibt, einem Dritten überlässt oder wesentlich verändert, hat dies der Gemeinde Michendorf innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.

    Mitteilungspflicht:
    Steuerpflichtige sind verpflichtet, der Gemeinde Michendorf bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen:
    a) den jährlichen Mietaufwand i. S. des § 3 gemäß Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und
    b) ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde.


    Steuerpflichtigen sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet.

    Kosten

    Hinweise für Michendorf: Zweitwohnungssteuer

    Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
    Dieser jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, welches der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete) bzw. zu entrichten hätte, wenn er Mieter oder Pächter wäre.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI, Dr. Laier, RL VII2 am 19.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de