Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung Erstattung

    Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?

    Beschreibung

    Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen - wenn erforderlich - für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.

    Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
    • Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
    • bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Teltow-Fläming

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Nuthefließ 2

    14943 Luckenwalde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03371 608-0

    Fax: 03371 608-9000

    E-Mail: info@teltow-flaeming.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Ludwigsfelde - Fachdienst Schulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    14974 Ludwigsfelde

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03378 827-340

    Fax: 03378 827124

    E-Mail: schulen@ludwigsfelde.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2023

    Stichwörter

    Monatskarte, Schulfahrten, Schülerbeförderung, Fahrkosten, Fahrkostenerstattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de