Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung Erstattung

    Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?

    Hinweise für Barnim: Bereitstellung eines Schülerfahrausweises

    Barnimer Schülerinnen und Schüler, die eine Barnimer Schule besuchen erhalten auf Antrag (A) einen gebührenfreien Fahrausweis für den öffentlichen Nahverkehr.

    Barnimer Kinder, welche ausserhalb vom Barnim eine Schule besuchen, erhalten auf Antrag (C) eine anteilige Erstattung.

    Beschreibung

    Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen - wenn erforderlich - für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.

    Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
    • Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
    • bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Barnim - Schülerbeförderung

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Paul-Wunderlich-Haus

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9 bis 18 Uhr Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 334 2142259

    Telefon Festnetz: +49 334 2141291

    E-Mail: schuelerbefoerderung@kvbarnim.de

    Internet

    Formulare

    A - ANTRAG AUF SCHÜLERBEFÖRDERUNG (Antrag A)

    Die Antragstellung ist nur zu Beginn einer jeden Schulstufe / Jahrgangsstufe bzw. bei Schul- / oder Wohnortwechsel erforderlich.

    Um den Schülerinnen und Schülern im kommenden Schuljahr  den Schülerfahrausweis rechtzeitig zu gewähren, muss der entsprechende A-Antrag schnellst möglich beim Landkreis Barnim, Amt für nachhaltige Entwicklung, Kataster und Vermessung eingereicht werden.

    Somit können alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim haben und

    • den Bildungsgang wechseln (von Klasse 6 in Klasse 7 oder Klasse 10 in JGS 11)
    • in die 1. Klasse eingeschult werden
    • einen Wohnort- oder Schulwechsel vornehmen werden/vorgenommen haben
    • eine Klasse wiederholen
    • Geflüchtete sind (jährlich mit Nachweis des Aufenthaltsstatus)

    einen Antrag A zur Ausstellung eines Schülerfahrausweises stellen.

    Die Bewilligung erfolgt jeweils für die Dauer des Bildungsganges (bis Beendigung Klasse 6, Klasse 10, Klasse 12 oder Klasse 13) zum Besuch der zuständigen Grundschule bzw. zur nächsterreichbaren weiterführenden Schule.

    Die Schülerfahrausweise werden in Form von e-Tickets ausgegeben.

    Änderungen, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen, sind dem zuständigen Amt des Landkreises Barnim unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    Bewilligte Änderungen durch den Landkreis Barnim werden dem Beförderungsunternehmen (Barnimer Busgesellschaft-BBG) mitgeteilt.

    Durch die BBG werden die Änderungen elektronisch auf dem e-Ticket vorgenommen. Es wird kein neuer Schülerfahrausweis ausgestellt. Dies erfolgt nur im Verlustfall durch die Barnimer Busgesellschaft (Tel. 0 33 34 - 52 259 oder 0 33 34 - 25 50 03).

    Schülerinnen und Schüler, die bereits einen  Bewilligungsbescheid für den Bildungsgang haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.


    Hinweis Durch diesen Antrag erhalten Sie den Schülerfahrausweis. Benötigte Unterlagen: Passbild (bei Erstbeantragung) bei Wechselmodell (gemeinsame Sorgerechtserklärung vom Jugendamt, erweiterete Meldebescheinigung) Das jeweilige Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und von der Schule bestätigt beim Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt, Am Markt 1, in 16225 Eberswalde einzureichen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können fristgemäß bearbeitet und beschieden werden. Der Bescheid über das Ergebnis der Prüfung ergeht an den Antragsteller. Die Antragsformulare sind außerdem erhältlich: an den Schulen im Landkreis Barnim oder beim Landkreis Barnim, Strukturentwicklungsamt.:
    B- Antrag auf SCHÜLERSPEZIALBEFÖRDERUNG (ANTRAG B)

    Antrag B ist zu stellen, wenn folgende Besonderheit vorliegt:

    • Schüler mit vorübergehender Behinderung (Bescheinigung der/des behandelnden Ärztin/Arztes über Art und Dauer der Behinderung beifügen)
    • Schüler mit dauernder Behinderung (bei Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens bitte Kopie beifügen)
    • Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung
    • keine öffentliche Verkehrsanbindung vorhanden (fehlender ÖPNV)
       
    C- ANTRAG AUF FAHRTKOSTENERSTATTUNG (Antrag C)

    Wichtig: Vor Antragstellung C ist in jedem Fall die Antragstellung A  auf Schülerbeförderung erforderlich!

    Anspruchsberechtigt sind:

    •  Schuler/innen, die in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind,
    • Schuler/innen, bei denen keine Anbindungen des OPNV bestehen (bei Nutzung PrivatKfz),
    • Schuler/innen beim Besuch einer Schule auserhalb des LK Barnim (sofern nicht die zustandige/nachsterreichbare Schule der gewahlten Schulform besucht wird).

    Der Antrag ist spatestens einzureichen:

    • bis zum 01.12.2023 fur die Monate August, September, Oktober 2023,
    • bis zum 01.03.2024 fur die Monate November, Dezember 2023, Januar 2024,
    • bis zum 01.09.2024 fur die Monate Februar bis Juli 2024.

    Bei Nichteinhaltung der Frist erfolgt eine Kurzung des Abrechnungszeitraumes.

    D 1 - Antrag auf Erstattung der Fahrkosten für ein Schülerpraktikum
    Hinweis Dieser Antrag ist vor Beginn des Praktikums einzureichen, da ansonsten keine Fahrtkostenerstattung erfolgt.:
    D 2 - Abrechnung der Fahrkosten nach Beendigung des Praktikums

    Nach Beendigung des Praktikums sind mit diesem Antrag die entstandenen tatsächlichen Kosten abzurechnen und werden im Anschluss erstattet.


    Hinweis Voraussetzung ist die Bewilligung der Fahrkostenerstattung vor Beginn des Praktikums. (Antrag D.1):

    Stichwörter

    Fahrausweis, ÖPNV, Schule, Schulen, Schülerbeförderung, Schülerfahrausweis, Verkehr, Personennahverkehr, ÖPNV

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Barnim: Bereitstellung eines Schülerfahrausweises

    Bitte berücksichtigen Sie, dass Barnimer Schülerinnen und Schüler, welche im Landkreis Barnim eine Schule besuchen mit Bewilligung des Antrags A einen kostenlosen Fahrausweise für die Schülerbeförderung erhalten, so dass eine Erstattung von Kosten nicht notwendig wird.

    Nutzen Sie dafür bitte den Antrag A.

    Eine Erstattung von Kosten ist mit dem Antrag C zusätzlich zu Antrag A nur dann zu beantragen, wenn Schülerinnen und Schüler ausserhalb vom Landkreis Barnim eine Schule besuchen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2023

    Stichwörter

    Fahrkosten, Monatskarte, Schulfahrten, Fahrkostenerstattung, Schülerbeförderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de