Schülerbeförderung Erstattung
Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?
Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen - wenn erforderlich - für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.
Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
- Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
- bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Amt für Jugend, Familie und Bildung - Schulentwicklung / Schülerbeförderung / Schulträgerangelegenheiten
Beschreibung
Aufgaben:
- Schülerbeförderung
- Nutzungsverträge für kreislich getragene Schul- und Sporteinrichtungen
- Schulträgerangelegenheiten z.B. Organisation der Busschule
- Systemadministration für kreislich getragene Schulen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Dienstag 08:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:00 * Donnerstag 08:00 bis 11:30 und 13:00 bis 16:00 * Freitag 08:00 bis 11:00 oder nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3535 46-3539(Schülerbeförderung)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-3521(Sachgebietsleitung)
Fax: +49 3535 46-3530
Telefon Festnetz: +49 3535 46-3174(Schülerbeförderung)
E-Mail: andreas.rambow@lkee.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Monatskarte, Fahrkosten, Schulfahrten, Schülerbeförderung, Fahrkostenerstattung