Schülerbeförderung Erstattung
Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?
Hinweise für Barnim: Bereitstellung eines Schülerfahrausweises
Barnimer Schülerinnen und Schüler, die eine Barnimer Schule besuchen erhalten auf Antrag (A) einen gebührenfreien Fahrausweis für den öffentlichen Nahverkehr.
Barnimer Kinder, welche ausserhalb vom Barnim eine Schule besuchen, erhalten auf Antrag (C) eine anteilige Erstattung.
Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen - wenn erforderlich - für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.
Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
- Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
- bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.
Hinweise für Barnim: Bereitstellung eines Schülerfahrausweises
Im Landkreis Barnim sind die Anträge auf Schülerbeförderung, Schülerspezialbeförderung sowie Schülerfahrtkostenerstattung für im Landkreis wohnende Schülerinnen und Schüler beim Amt für nachhaltige Entwicklung, Kataster und Vermessung der Kreisverwaltung Barnim zu stellen. Nähere Informationen zur Beantragung wie auch zur zugrunde liegenden Schülerbeförderungssatzung finden sich auf der Website des Landkreises.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Landkreis Barnim - Schülerbeförderung
Adresse
Postanschrift
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Paul-Wunderlich-Haus
Öffnungszeiten
Dienstag 9 bis 18 Uhr Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
A - ANTRAG AUF SCHÜLERBEFÖRDERUNG (Antrag A)
Die Antragstellung ist nur zu Beginn einer jeden Schulstufe / Jahrgangsstufe bzw. bei Schul- / oder Wohnortwechsel erforderlich.
Um den Schülerinnen und Schülern im kommenden Schuljahr den Schülerfahrausweis rechtzeitig zu gewähren, muss der entsprechende A-Antrag schnellst möglich beim Landkreis Barnim, Amt für nachhaltige Entwicklung, Kataster und Vermessung eingereicht werden.
Somit können alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim haben und
- den Bildungsgang wechseln (von Klasse 6 in Klasse 7 oder Klasse 10 in JGS 11)
- in die 1. Klasse eingeschult werden
- einen Wohnort- oder Schulwechsel vornehmen werden/vorgenommen haben
- eine Klasse wiederholen
- Geflüchtete sind (jährlich mit Nachweis des Aufenthaltsstatus)
einen Antrag A zur Ausstellung eines Schülerfahrausweises stellen.
Die Bewilligung erfolgt jeweils für die Dauer des Bildungsganges (bis Beendigung Klasse 6, Klasse 10, Klasse 12 oder Klasse 13) zum Besuch der zuständigen Grundschule bzw. zur nächsterreichbaren weiterführenden Schule.
Die Schülerfahrausweise werden in Form von e-Tickets ausgegeben.
Änderungen, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen, sind dem zuständigen Amt des Landkreises Barnim unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bewilligte Änderungen durch den Landkreis Barnim werden dem Beförderungsunternehmen (Barnimer Busgesellschaft-BBG) mitgeteilt.
Durch die BBG werden die Änderungen elektronisch auf dem e-Ticket vorgenommen. Es wird kein neuer Schülerfahrausweis ausgestellt. Dies erfolgt nur im Verlustfall durch die Barnimer Busgesellschaft (Tel. 0 33 34 - 52 259 oder 0 33 34 - 25 50 03).
Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Bewilligungsbescheid für den Bildungsgang haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.
B- Antrag auf SCHÜLERSPEZIALBEFÖRDERUNG (ANTRAG B)
Antrag B ist zu stellen, wenn folgende Besonderheit vorliegt:
- Schüler mit vorübergehender Behinderung (Bescheinigung der/des behandelnden Ärztin/Arztes über Art und Dauer der Behinderung beifügen)
- Schüler mit dauernder Behinderung (bei Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens bitte Kopie beifügen)
- Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung
- keine öffentliche Verkehrsanbindung vorhanden (fehlender ÖPNV)
C- ANTRAG AUF FAHRTKOSTENERSTATTUNG (Antrag C)
Wichtig: Vor Antragstellung C ist in jedem Fall die Antragstellung A auf Schülerbeförderung erforderlich!
Anspruchsberechtigt sind:
- Schuler/innen, die in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind,
- Schuler/innen, bei denen keine Anbindungen des OPNV bestehen (bei Nutzung PrivatKfz),
- Schuler/innen beim Besuch einer Schule auserhalb des LK Barnim (sofern nicht die zustandige/nachsterreichbare Schule der gewahlten Schulform besucht wird).
Der Antrag ist spatestens einzureichen:
- bis zum 01.12.2023 fur die Monate August, September, Oktober 2023,
- bis zum 01.03.2024 fur die Monate November, Dezember 2023, Januar 2024,
- bis zum 01.09.2024 fur die Monate Februar bis Juli 2024.
Bei Nichteinhaltung der Frist erfolgt eine Kurzung des Abrechnungszeitraumes.
D 1 - Antrag auf Erstattung der Fahrkosten für ein Schülerpraktikum
D 2 - Abrechnung der Fahrkosten nach Beendigung des Praktikums
Nach Beendigung des Praktikums sind mit diesem Antrag die entstandenen tatsächlichen Kosten abzurechnen und werden im Anschluss erstattet.
Stichwörter
Fahrausweis, ÖPNV, Schule, Schulen, Schülerbeförderung, Schülerfahrausweis, Verkehr, Personennahverkehr, ÖPNV
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Barnim: Bereitstellung eines Schülerfahrausweises
Im Landkreis Barnim sind die Anträge auf Schülerbeförderung, Schülerspezialbeförderung sowie Schülerfahrtkostenerstattung für im Landkreis wohnende Schülerinnen und Schüler beim Amt für nachhaltige Entwicklung, Kataster und Vermessung der Kreisverwaltung Barnim zu stellen. Nähere Informationen zur Beantragung wie auch zur zugrunde liegenden Schülerbeförderungssatzung finden sich auf der Website des Landkreises.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Barnimer Schülerinnen und Schüler, welche im Landkreis Barnim eine Schule besuchen mit Bewilligung des Antrags A einen kostenlosen Fahrausweise für die Schülerbeförderung erhalten, so dass eine Erstattung von Kosten nicht notwendig wird.
Nutzen Sie dafür bitte den Antrag A.
Eine Erstattung von Kosten ist mit dem Antrag C zusätzlich zu Antrag A nur dann zu beantragen, wenn Schülerinnen und Schüler ausserhalb vom Landkreis Barnim eine Schule besuchen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Schülerbeförderung, Schulfahrten, Fahrkostenerstattung, Fahrkosten, Monatskarte