Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung
Welche Folgen hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ?
Beschreibung
Die rechtsdienstleistende Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraus. Mit dem Ernennungsakt wird zugleich der Titel des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin verliehen und eine umfassende Befugnis zur beratenden, vertretenden, gestaltenden und medisierenden Tätigkeit in Rechtssachen erteilt
zuständige Stelle
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer
Ansprechpartner
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)
Adresse
Postanschrift
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
Kontakt
Internet
Stichwörter
Anwaltskammer, BBA, RAK, Rechtsanwaltskammer, REFA, REFAWI
erforderliche Unterlagen
- Personalbogen mit Lichtbild (im Zulassungsantragsformular enthalten)
- Fragebogen (im Zulassungsantragsformular enthalten)
- Kopie der Geburtsurkunde (unbeglaubigt)
- Kopie der Heiratsurkunde bei Namensänderung (unbeglaubigt)
- Lebenslauf
- Nachweis über Einzahlung der Verwaltungsgebühr
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bzw. der vorläufigen Deckungszusage
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers sowie Anstellungsvertrag (nur bei Syndikus Anwälten, vgl. Merkblatt)
- beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt
- beglaubigte Ablichtung des Diplomzeugnisses eines Diplomjuristen und der Diplomurkunde sowie ein Nachweis einer juristischen Praxis von mindestens zwei Jahren (vgl. Merkblatt)
- beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die Lehrbefähigung für Recht der ehemaligen DDR
- Nachweis der mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich Gemeinschaftsrecht
- Nachweis bei kürzerer als dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts über Voraussetzung der Zulassung gemäß § 13 i.V.m. §§ 14, 15 EuRAG
- beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die Eignungsprüfung gemäß § 16 EuRAG
Voraussetzungen
- Zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.
- Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 6 Abs. 1 BRAO auf Antrag erteilt.
Verfahrensablauf
Nach Antragseingang:
- Registrierung des Vorgangs und Vergabe eines Aktenzeichens
- Kontrolle der eingereichten Unterlagen mittels Checkliste
- Anforderung einer Bundeszentralregisterauskunft
- Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
- Kontrolle des Zahlungseinganges der Zulassungsgebühr
- Vorlage der kompletten Unterlagen zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand
Nach Entscheidung zur Zulassung:
- Vorbereitung des Zulassungsaktes mittels Vereidigung
- Ladungsschreiben an Bewerber
- Erstellung der Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft und der Aufnahmeurkunde im Kammerbezirk sowie des Vereidigungsprotokolls mit der entsprechenden Eidesformel
- Vereidung durch den Präsidenten/Vorstand der RAK
- Übernahme der Daten ins Anwaltsverzeichnis, Vergabe einer Mitgliedsnummer und Anlage einer Personalakte
- Registrierung des RA bzw. der RAin im Bundeseinheitlichen Anwaltsregister
Bearbeitungsdauer
4 Wochen
Kosten
275,00 € (§ 1 Nr. 1 Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Nutzung des Anwaltstitels ohne entsprechende Ernennung kann den Straftatbestand der Titelanmaßung i.S.v. § 132 a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Die Rechtsberatung, die weder aufgrund einer Anwaltszulassung noch eines Priviligierungstatbestandes des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) erfolgt, kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Die Zulassung zur Anwaltschaft setzt neben dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss und dem Nachweis sonstiger Formalien die Erfüllung einer Reihe von Positiv- und Negativkriterien voraus, die u.a in § 7 BRAO niedergelegt sind. Soweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, müssen diese Umstände überprüft werden, was zu einer zeitlichen Verzögerung des Zulassungsverfahrens führen kann. Soweit die Zulassungsversagungsgründe vorliegen, kann die Zulassung nicht erfolgen.
- Soweit die in § 7 BRAO niedergelegten Negativkriterien zeitlich nach der Zulassung auftreten bzw. bekannt werden (bspw. krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit, Insolvenz, strafrechtliche Verurteilungen eines bestimmten Schweregrades) zieht dies den nachträglichen Widerruf bzw. die Rücknahme der Anwaltszulassung nach sich
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Tel.: +49 (0)331 866-1676 Fax.: +49 (0)331 866-1753 am 16.01.2020