Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung
Aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können Sie die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer entnehmen.
Beschreibung
Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.
Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:
- den Namen,
- die Anschrift,
- Telekommunikationsanschlüsse,
- die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist,
- die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist,
- den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung.
- bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWRStaaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.
Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).
Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (s. § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.
zuständige Stelle
Landgericht Potsdam
Ansprechpartner
Landgericht Potsdam
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0331 2017-0
Fax: 0331 2017-1609(Verwaltung)
Fax: 0331 20178-1019(Rechtssachen)
E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Landgericht, LG Potsdam
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.
Formulare
Schriftform
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer sind:
- rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer oder einer vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, der Nachweis, dass dieser Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde,
- die Tätigkeit soll im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden (vorübergehende Dienstleistungen).
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38])
Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 37]
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).
Bearbeitungsdauer
Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)
Kosten
Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg am 27.10.2020
Stichwörter
Zusammenstellung der Dolmetscher und Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzerverzeichnis, Beeidigung von Dolmetschern, Ermächtigung von Übersetzern, Liste der Dolmetscher und Übersetzer