Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Um Ihre Leistung in Deutschland anbieten zu dürfen, müssen Sie im Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sein.

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Um Ihre Leistung in Deutschland anbieten zu dürfen, müssen Sie im Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sein.

    Beschreibung

    Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Brandenburgische Architektenkammer

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Brandenburgische Architektenkammer

    erforderliche Unterlagen

    • Öffentlich beglaubigte, d. h. notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind.
    • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist).
    • Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung.
    • Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit.
    • Kopie Einzahlungsbeleg für die Gebührenzahlung.

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    • Öffentlich beglaubigte, d. h. notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind.
    • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist).
    • Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung.
    • Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit.
    • Kopie Einzahlungsbeleg für die Gebührenzahlung.

    Formulare

    • Die Architektenkammer hält im Internet keine Formulare für auswärtige Gesellschaften bereit.
    • Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
    • Das Verfahren der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    • Die Architektenkammer hält im Internet keine Formulare für auswärtige Gesellschaften bereit.
    • Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
    • Das Verfahren der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    Voraussetzungen

    • Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Gesellschaft das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
    • sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
    • der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gem. § 8 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    • Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Gesellschaft das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
    • sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
    • der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gem. § 8 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Verfahrensablauf

    •   Die Eintragung erfolgt ohne Antrag

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    •   Die Eintragung erfolgt ohne Antrag

    Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen

    Kosten

    • 510,00 €
    • Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
    • IBAN: DE09160200864910112282
      BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
      Verwendungszweck: Antrag Gesellschaft

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    • 510,00 €
    • Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
    • IBAN: DE09160200864910112282
      BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
      Verwendungszweck: Antrag Gesellschaft

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Durch die Aufnahme in das besondere Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen im Land Brandenburg vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
    • Verzeichnis der Gesellschaften: ausreichende Haftpflichtversicherung
    • Verzeichnis der Partnerschaften: für die Dauer der Eintragung und darüber hinaus 5 Jahre nach der Löschung
    • Höhe der Mindestversicherungssummen: 1.500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    • Durch die Aufnahme in das besondere Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen im Land Brandenburg vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
    • Verzeichnis der Gesellschaften: ausreichende Haftpflichtversicherung
    • Verzeichnis der Partnerschaften: für die Dauer der Eintragung und darüber hinaus 5 Jahre nach der Löschung
    • Höhe der Mindestversicherungssummen: 1.500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 16.09.2019

    Hinweise für Brandenburg: Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie am 16.09.2019

    Version

    Technisch erstellt am 14.01.2020

    Technisch geändert am 22.12.2022

    Stichwörter

    auswärtige, Architektenkammer, Architektengesellschaft: auswärtig, Partnergesellschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020