Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens ausüben, zeigen Sie dies unverzüglich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an.
Beschreibung
Wenn Sie selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, haben Sie dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:
1. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,
2. von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4. in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder
5. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.
Zu den Gesundheitsberufen zählen in der Regel:
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Podologe oder Podologin
- Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin
- Medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent oder Medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin
- Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent oder Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Ansprechpartner
Für Flieth-Stegelitz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
Formulare
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Nachweis zur Berechtigung der Berufsausübung (Berufsurkunde)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige.
- Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.
Fristen
Anzeigefrist: unverzüglich vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der Städte und Landkreise
Weitere Informationen
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 08.01.2020