Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf

    Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf

    Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens ausüben, zeigen Sie dies unverzüglich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an.

    Beschreibung

    Wenn Sie selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, haben Sie dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:

     1.   in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,

     2.   von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

     3.   in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

     4.   in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder

     5.   im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.

    Zu den Gesundheitsberufen zählen in der Regel:

    • Arzt oder Ärztin
    • Zahnarzt oder Zahnärztin
    • Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
    • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut oder -therapeutin
    • Apotheker oder Apothekerin
    • Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
    • Altenpfleger oder Altenpflegerin
    • Diätassistent oder Diätassistentin
    • Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
    • Hebamme oder Entbindungspfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
    • Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
    • Logopäde oder Logopädin
    • Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
    • Orthoptist oder Orthoptistin
    • Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
    • Podologe oder Podologin
    • Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin
    • Medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent oder Medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin
    • Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent oder Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin
    • Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
    • Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
    • als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin

    Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines Berufes des Gesundheitswesens/Krankenpflegetätigkeit

    gesundheitsamt@cottbus.de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 53 - Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67

    03044 Cottbus/Chóśebuz

    Kontakt

    Fax: +49 355 612-3504

    Telefon Festnetz: +49 355 612-3215(Christiane Glosemeyer, Amtsärztin)

    E-Mail: gesundheitsamt@cottbus.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige Krankenpfleger
    Anzeige Heilpraktiker
    Anzeige Hebamme
    Anzeige allgemeine Berufe des Gesundheitswesen
    Merkblatt Heilpraktikergesetz ÖGD

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    beglaubigte Kopie der Berufsurkunde

    Formulare

    Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Nachweis zur Berechtigung der Berufsausübung (Berufsurkunde)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines Berufes des Gesundheitswesens/Krankenpflegetätigkeit

    Anzeige nach § 12 Abs. 2 des gesetzes zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Krankenhausplanung

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:

    • Erstellen Sie die Anzeige.    
    • Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: unverzüglich vor Aufnahme der Tätigkeit  

    Kosten

    abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der Städte und Landkreise

    Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Anzeige eines Berufes des Gesundheitswesens/Krankenpflegetätigkeit

    • Sie benötigen eine schriftliche Bestätigung der amtlichen Registrierung (schriftliche Änderungsbestätigung)
    • Kosten: 20,50 € gemäß der Verwaltunggebührensatzung der Stadt Cottbus

    Weitere Informationen

    Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 08.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de