Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

    Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

    Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.

    Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.

    Beschreibung

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

    • die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
      • "Öffentliche Waage, Wägebereich von kg bis kg";
      • dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
    • den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

    • diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
    • sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

    Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

    • die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
    • Ort und Datum der Wägung,
    • der Auftraggeber der Wägung,
    • die Art des Wägegutes,
    • beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
    • bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
      • der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
      • das ermittelte Wägeergebnis.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

    Kleinmachnow

    Ansprechpartner

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Eichvollzug Kleinmachnow

    Adresse

    Hausanschrift

    Pascalstr. 1

    14532 Kleinmachnow

    Kontakt

    Fax: 033203 866-180

    Telefon Festnetz: 033203 866-135(Direktorin: Alexandra Gutzmer)

    E-Mail: eak.poststelle@lme.berlin-brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Berlin

    Adresse

    Hausanschrift

    Lentzeallee 100

    14195 Berlin

    Kontakt

    Fax: 030 90259-619

    Telefon Festnetz: 030 90259-5

    E-Mail: eab.poststelle@lme.berlin-brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Fürstenwalde

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Goltz-Str. 14

    15517 Fürstenwalde/Spree

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03361 3635-0

    Fax: 03361 3635-30

    E-Mail: eaf.poststelle@lme.berlin-brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Eberswalde

    Adresse

    Hausanschrift

    Erich-Steinfurth-Str. 20

    16227 Eberswalde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03334 3509-0

    Fax: 03334 3509-28

    E-Mail: eae.poststelle@lme.berlin-brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Cottbus

    Adresse

    Hausanschrift

    Vom-Stein-Str. 30

    03050 Cottbus/Chóśebuz

    Kontakt

    Fax: 0355 49917-108

    Telefon Festnetz: 0355 49917-107

    E-Mail: eac.poststelle@lme.berlin-brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Onlineformular Verwendungsanzeige (nur § 32 MessEG)

    Sonst kein Formular vorhanden

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anzeige der Verwendung eines Messgerätes nach § 32 MessEG

    Anzeige öffentlicher Waage bei EAB mit folgenden Informationen:

    • Informationen aus § 32 MessEG oder Bestätigung der Anzeige entsprechend Onlineformular
    • Informationen zu Messbereich, Seriennummer, ggf. Standort, wenn abweichend zu § 32 MessEG Anzeige

    Bestätigung der Anzeige

    Aufnahme in die Datenbank im Extranet der Eichbehörden

    Fristen

    Bearbeitungsdauer

    15 min

    Kosten

    Entsprechend Schlüsselzahl 19.1.1.3 Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung

    (normalerweise 15 min, entspricht derzeit 21,70€)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 06.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de