Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage
Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.
Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Beschreibung
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:
- die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
- "Öffentliche Waage, Wägebereich von … kg bis … kg";
- dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
- den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:
- diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.
Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
- die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
- Ort und Datum der Wägung,
- der Auftraggeber der Wägung,
- die Art des Wägegutes,
- beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
- bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
- der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
- das ermittelte Wägeergebnis.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
zuständige Stelle
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Kleinmachnow
Ansprechpartner
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
Eichamt Eichvollzug
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Berlin
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Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Eberswalde
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Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Cottbus
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Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Außenstelle (Eichamt) Fürstenwalde
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Formulare
Onlineformular Verwendungsanzeige (nur § 32 MessEG)
Sonst kein Formular vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anzeige der Verwendung eines Messgerätes nach § 32 MessEG
Anzeige öffentlicher Waage bei EAB mit folgenden Informationen:
- Informationen aus § 32 MessEG oder Bestätigung der Anzeige entsprechend Onlineformular
- Informationen zu Messbereich, Seriennummer, ggf. Standort, wenn abweichend zu § 32 MessEG Anzeige
Bestätigung der Anzeige
Aufnahme in die Datenbank im Extranet der Eichbehörden
Fristen
Unverzüglich
Bearbeitungsdauer
15 min
Kosten
Entsprechend Schlüsselzahl 19.1.1.3 Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung
(normalerweise 15 min, entspricht derzeit 21,70€)
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 06.01.2020