Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

    Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig.

    Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig.

    Beschreibung

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig. Der Betreiber hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.

    Ansprechpartner

    Polizeidirektion Ost

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 14 65

    15234 Frankfurt (Oder)

    Hausanschrift

    Nuhnenstraße 40

    15234 Frankfurt (Oder)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0335 561-1230

    Fax: 0335 561-2009

    E-Mail: pressestelle.pdost@polizei.brandenburg.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

    • zum Betreiben
    • zur wesentlichen Änderung in der Beschaffenheit
    • zur wesentlichen Änderung in der Art der Benutzung

    einer Schießstätte

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis/ Reisepass
    • Versicherungsnachweis
    • Sicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen  

    Voraussetzungen

    • der Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie
    • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung + ggf. Unfallversicherung!für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich oben genannte Anzeigepflicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber oder Betreiber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.

    Fristen

    Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    Kosten

    Die Schießstättenerlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang. Zusätzlich sind die Kosten für das Sicherheitsgutachten durch den Antragsteller zu tragen.  

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 07.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de