Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig.
Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig.
Beschreibung
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig. Der Betreiber hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
zuständige Stelle
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.
Ansprechpartner
Polizeidirektion West
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03381 560-2001
Fax: 03381 560-2009
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- zum Betreiben
- zur wesentlichen Änderung in der Beschaffenheit
- zur wesentlichen Änderung in der Art der Benutzung
einer Schießstätte
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis/ Reisepass
- Versicherungsnachweis
- Sicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen
Voraussetzungen
- der Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie
- der Nachweis einer Haftpflichtversicherung + ggf. Unfallversicherung!für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich oben genannte Anzeigepflicht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber oder Betreiber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Fristen
Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Kosten
Die Schießstättenerlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang. Zusätzlich sind die Kosten für das Sicherheitsgutachten durch den Antragsteller zu tragen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 07.01.2020