Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).
Beschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
zuständige Stelle
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.
Ansprechpartner
Polizeidirektion Nord
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis, Stellvertretungserlaubnis, Waffenhandelserlaubnis
Antrag auf Erteilung einer
- Waffenherstellungserlaubnis
- Stellvertretungserlaubnis
- Waffenhandelserlaubnis
erforderliche Unterlagen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Voraussetzungen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern für Kommunales am 07.01.2020
Metainformation
- Ursprungsportal: Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
- Ursprungsportal: Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme in Brandenburg