Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen wollen, zeigen Sie dies bei der dort zuständigen Ordnungsbehörde an.
Beschreibung
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).
zuständige Stelle
örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“
Horstweg 57
14478 Potsdam
Fax: 0331 864335
Tel.: 0331 86830
E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de
Ansprechpartner
Amt Niemegk - Ordnung und Sicherheit
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Niemegk
Bus: 561 - Niemegk Brück
Bus: 584 - Niemegk Grabow Treuenbrietzen
Bus: X2 Wittenberg - Bad Belzig
Bus: 582 - Bad Belzig Niemegk Treuenbrietzen (PlusBus Hoher Fläming)
Bus: 583 - Niemegk Hohenwerbig Garrey
Bus: 586 - Bad Belzig Baitz Ziezow Kranepuhl Niemegk
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Terminvereinbarungen sind nach telefonischer Absprache auch außerhalb der Sprechtage möglich. 
Stichwörter
Bürger, Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Ordnung, Ordnungsamt, Personalausweisbehörde
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige führen Sie auf:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
- Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.
Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:
- Beschreibung der Sprengarbeiten nach
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- sprengtechnische Daten, wie
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu
- Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
- Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
- Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
- sofern erforderlich:
- Berechnungs- und Planungsunterlagen
- Sachverständigengutachten
Voraussetzungen
Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bevor Sie Sprengungsarbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, zeigen Sie diese schriftlich an:
- Es genügt eine formlose Anzeige.
- Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ein.
Fristen
Anzeigefrist:
- mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
- Vorliegen bei der Ordnungsbehörde mindestens 1 Woche vor jeder sonstigen Sprengung (Einzelsprengung)
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 10.12.2019