Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen wollen, zeigen Sie dies bei der dort zuständigen Ordnungsbehörde an.

    Beschreibung

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

    Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.

    Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).

    zuständige Stelle

    örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll

    Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung "Arbeitsschutz"

    Horstweg 57

    14478 Potsdam

    Fax: 0331 864335

    Tel.: 0331 86830

    E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de

    Ansprechpartner

    Für Kreis Oberspreewald-Lausitz (Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige führen Sie auf:

    • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
    • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.  

    Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

    • Beschreibung der Sprengarbeiten nach
      • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • sprengtechnische Daten, wie
      • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu
      • Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
    • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
      • Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
    • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
    • sofern erforderlich:
      • Berechnungs- und Planungsunterlagen
      • Sachverständigengutachten

    Formulare

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie Sprengungsarbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, zeigen Sie diese schriftlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: 

    • mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
    • Vorliegen bei der Ordnungsbehörde mindestens 1 Woche vor jeder sonstigen Sprengung (Einzelsprengung)    

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 10.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de