Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

    Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

    Wenn Sie erstmalig mit Biostoffen arbeiten, zeigen Sie dies beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) an.

    Beschreibung

    Sie haben als Arbeitgeber folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzuzeigen:

    1. die erstmalige Aufnahme

    a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,

    b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,

    in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,

    2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,

    3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,

    4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung „Arbeitsschutz“

    Ansprechpartner

    Für Großkmehlen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift von Ihnen als Arbeitsgeber
    • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
    • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
    • die Art des Biostoffs  
    • vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: spätestens 30 Tage vor Aufnahme der genannten Tätigkeiten beziehungsweise der Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme ist unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 26.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 04.10.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)