Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Wenn wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern auftreten, müssen Sie dies unverzüglich dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

    Beschreibung

    Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.

    Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls

    • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
    • wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.

    Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.

    Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

    Frau Kaschke

    Wünsdorfer Platz 3

    15806 Zossen; OT: Wünsdorf

    Fax: 0331 8683848

    Tel.: 0331 8683836

    E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Elsterland (Kreis Elbe-Elster, Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:

    • Räume und Ausstattung
    • Tätigkeiten mit Krankheitserregern
    • Entsorgungsmaßnahmen
    • Personal in Führungspositionen
    • Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
    • Freistellung nach 45 IfSG

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    zeitnah

    Kosten

    Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 26.11.2019

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 04.10.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)