Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Wenn Sie erstmalig Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufnehmen, müssen Sie dies zuerst beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

    Beschreibung

    Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

    Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.


    Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
     

    Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

    Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
     

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
    • Fortzüchtung von Krankheitserregern,
    • die routinemäßige Lagerung,
    • Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
    • gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung "Gesundheit", Dezernat G2  

    Frau Kaschke

    Wünsdorfer Platz 3

    15806 Zossen; OT: Wünsdorf

    Fax: 0331 8683848

    Tel.: 0331 8683836

    E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstraße 181-183

    14482 Potsdam

    Postfachadresse

    Postfach 90 0236

    14438 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 8683-801

    Fax: 0331 8683-809

    E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsschutz, LAVG

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
    • Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • Angaben zum Hygienemanagement

    Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.

    Formulare

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
    • Freistellung nach 45 IfSG
    • geeignete Räume und Einrichtungen
    • Entsorgungsmanagement
    • Hygienemanagement

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

    Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.

    Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG  alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 26.11.2019

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English