Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Wenn Sie erstmalig Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufnehmen, müssen Sie dies zuerst beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

    Beschreibung

    Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

    Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.


    Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
     

    Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

    Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
     

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
    • Fortzüchtung von Krankheitserregern,
    • die routinemäßige Lagerung,
    • Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
    • gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

    Frau Kaschke

    Wünsdorfer Platz 3

    15806 Zossen; OT: Wünsdorf

    Fax: 0331 8683848

    Tel.: 0331 8683836

    E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

    Ansprechpartner

    Landkreis Märkisch-Oderland - Fachdienst Hygiene und Umweltmedizin

    Adresse

    Hausanschrift

    Puschkinplatz 12

    15306 Seelow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 13.02.2019 (von: Ohle, Michael)

    Technisch geändert am 04.06.2024 (von: Webservice, Brain SCC)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
    • Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • Angaben zum Hygienemanagement

    Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.

    Formulare

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
    • Freistellung nach 45 IfSG
    • geeignete Räume und Einrichtungen
    • Entsorgungsmanagement
    • Hygienemanagement

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

    Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.

    Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG  alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 26.11.2019

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 04.04.2022 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)