Jagdpachtvertrag

    Jagdpachtvertrag

    Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist.

    Beschreibung

    Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während 3 Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Jagdbehörde des Landkreises, in dem der Jagdbezirk liegt.

    Ansprechpartner

    Amt Meyenburg - Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Freyensteiner Straße 42

    16945 Meyenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplätze befinden sich gegenüber vom Amtsgebäude.
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerechter Eingang am Hintereingang des Amtsgebäudes.

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Fax: 033968 82540

    Telefon Festnetz: 033968 82534

    E-Mail: liegenschaften@amtmeyenburg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Meyenburg

    Empfänger: Amt Meyenburg

    IBAN: DE79 1203 0000 0000 4002 91

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG

    Stichwörter

    Liegenschaften, Pachtland, Wohnung

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Jagdpachtvertrag

    Jagdschein

    Formulare

    Muster für Jagdpachtverträge sind im Internet bei den jagdlichen Verbänden und den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft erhältlich. Jagdpachtverträge sind zivilrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular.

    Für den Jagdpachtvertrag ist die Schriftformerfordernis geregelt in § 12 Abs. 4 Bundesjagdgesetz.

    Voraussetzungen

    Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während drei Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

    Die Maximalfläche beträgt 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Die Pächterhöchstzahl je Jagdbezirk ist gemäß § 14 Jagdgesetz für das Land Brandenburg nicht zu überschreiten. Bis 250 ha Jagdbezirksgröße sind maximal zwei Jagdpächter oder Jagdpächterinnen zulässig, für jede weitere Person ist mindestens 75 ha Jagdfläche erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der unteren Jagdbehörde ein.

    Die untere Jagdbehörde prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

    Vor Ablauf der drei Wochen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

    Fristen

    Gemäß § 12 Absatz 1 Bundesjagdgesetz beträgt die Frist für Beanstandungen seitens der unteren Jagdbehörde drei Wochen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel drei Wochen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 30,00 EUR

    Weitere Informationen

    Die Fläche, auf der die Jagd vereinbart wurde, ist in den Jagdschein des Jagdpächters oder der Jagdpächterin einzutragen. Das gehört zum Verfahrensablauf Jagdschein Änderungen/Eintragungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Stichwörter

    Jagdverpachtung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de