Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Sie möchten sich als Sachverständiger oder Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen lassen? Dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.

    Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (z.B. die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).

    Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)

    • werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
    • müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
    • sind Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder eröffnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sog. „Vorbehaltsaufgaben“, z.B. sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz).

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    • Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Bran denburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.

    Schlaatzweg 1

    14473 Potsdam

    Bundesrepublik Deutschland

    Telefon: +49 331 74318-0

    Fax: +49 331 74318-30

    E-Mail: info@bbik.de

    Ansprechpartner

    Brandenburgische Ingenieurkammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlaatzweg 1

    14473 Potsdam

    Kontakt

    Fax: +49 331 74318-30

    Telefon Festnetz: +49 331 74318-0

    E-Mail: info@bbik.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos oder unter Verwendung eines bereitgestellten Formulars)
    • Darstellung der von Ihnen angebotenen Leistungen und des (abgrenzbaren) Sachgebietes
    • Gegebenenfalls Lebenslauf, in jedem Fall Darlegung des beruflichen Werdegangs
    • Nachweise über Ihre besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Diplome, Seminarbescheinigungen, Beschäftigungsnachweise, sonstige Urkunden, etc.)
    • Gegebenenfalls Liste von Referenzen, d. h. Personen (mit Anschrift), die zu Ihren besonderen Kenntnissen Auskunft geben können
    • mehrere (in der Regel drei bis fünf) von Ihnen selbst gefertigte Gutachten. Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvollziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten
    • gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
    • Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten
    • gegebenenfalls bei Arbeitnehmern oder Beamten: Freistellungserklärung
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
    • Gegebenenfalls Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
    • Gegebenenfalls aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    • ausgefüllter Antrag
    • beglaubigte Kopien des Ing. -zeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
    • Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
    • aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • mindestens drei Referenzen (Name und Anschrift)
    • Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
    • Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellern in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
    • mindestens fünf eigen gefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung

    Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium: Ja

    Voraussetzungen

    Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

    • Für das von Ihnen benannte Sachgebiet muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie viele Sachverständige es für das betreffende Sachgebiet bereits gibt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob das Sachgebiet allgemein von Bedeutung ist. Handelt es sich um ein Sachgebiet, für das in der Vergangenheit bereits Sachverständige bestellt wurden, so wurde der allgemeinen Bedarf seinerzeit bereits bejaht und ist damit vorauszusetzen.
    • Sie müssen Ihre besondere Sachkunde für das von Ihnen benannte Sachgebiet nachweisen, d.h. Sie müssen über überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem einschlägigen Sachgebiet verfügen. Neben Nachweisen in Form von Ihnen beizubringender Unterlagen (Bescheinigungen, selbst erstellte Gutachten, Referenzen etc.) kommt auch die Teilnahme an einer Prüfung vor einem mit Experten besetzten unabhängigen Fachgremium in Betracht.
    • Schließlich müssen Sie über die erforderliche persönliche Eignung verfügen. Von Ihrer persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie die Gewähr dafür bieten können, Ihre Gutachterleistungen unparteiisch, unabhängig, objektiv und in einer für den Auftraggeber verständlichen Art und Weise zu erbringen. Auch an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität dürfen keine Zweifel bestehen. Dies setzt voraus, dass Sie sich bisher rechtskonform verhalten haben und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    • Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 3 der Sachverständigenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer
       
      § 3 Bestellungsvoraussetzungen

    Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn - die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Brandenburgische Ingenieurkammer bestimmt.

    (2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

    a) er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht § 25 zutrifft,

    b) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,

    c) er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

    d) keine weiteren Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;

    e) er eine angemessene Berufspraxis, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;

    f) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;

    g) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

    h) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;

    i) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;

    j) er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht;

    k) er schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und die Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung zu unterziehen und die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.

    (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

    a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;

    b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;

    c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

    § 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach 36a GewO

    (1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eine andere Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung(GewO).

    (2) Darüber hinaus ist § 3 Abs. 2 und 3 anwendbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ein.

    Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, im Rahmen dessen Ihre Fachkenntnisse abgefragt und bewertet werden.

    Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    • Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Geschäftsstelle diese auf formale Vollständigkeit und leitet die Unterlagen an den Sachverständigenausschuss der BBIK weiter. Die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen, sowie die persönliche Eignung des Antragstellers und die Erfüllung der Mindestanforderungen an den eingereichten Gutachten erfolgt durch den Sachverständigenausschuss der BBIK. Hierbei werden die Antragsunterlagen und die eingereichten Gutachten geprüft und der Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss eingeladen. Bei positiver Einschätzung werden die Antragsunterlagen zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde an ein fachlich zuständiges Fachgremium weitergeleitet. Dort wird die Überprüfung der Gutachten auf ihre fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Gutachtenüberprüfung durch das Fachgremium findet ein mündliches Fachgespräch statt. Weißt der Antragsteller die „Besondere Sachkunde“ in den Prüfungen nach, erhält die Bestellungskörperschaft ein entsprechendes Votum mitgeteilt. Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren.
    • Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der „Persönlichen Eignung“, der „Mindestanforderungen an Gutachten“ und der „Besonderen Sachkunde“ vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ausgesprochen. Der Antragsteller erhält eine entsprechende Mitteilung.

    Fristen

    Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der BBIK beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    • Bearbeitungsgebühr 205,00 €
    • Prüfungsgebühr bei Nutzung eigner oder vertraglich gebundener Fachgremien: 515,00 €-1.535,00 € (nach dem Umfang der Sachkundeprüfung)
    • Prüfung bei Nutzung fremder Fachgremien: die Berechnung erfolgt zum Nachweis bis maximal 2.600,00 €
    • Bestellung und Vereidigung 155,00 € (beinhaltet Übergabe der Urkunde, Ausweis und Stempel)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, Einvernehmen am 01.10.2020 Vorgelegt durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 30.10.2020

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg am 02.10.2019

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 15.09.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Schiedsurteile, Schiedsgutachten, Erteilung von Bescheinigungen, Sachverständiger, öffentliche Bestellung als, Gutachten, Sachverständigentätigkeiten, Überprüfungen, Beratungen, Überwachungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)